Satzung - Essential Fight Arts

§ 1 Name, Sitz

1.
Der Verein führt den Namen Essential Fight Arts (im folgenden auch EFA genannt). Er hat seinen Sitz in Dresden und
soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden eingetragen werden.

2.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Dabei gibt es verschiedene Schwerpunkte, welche sich
in Sektionen gliedern können. Ein Schwerpunkt einer Sektion ist auf Selbstverteidigung gerichtet. Neben der körperlichen Ertüchtigung
und einer Steigerung der (Selbst-/Verteidigungsfähigkeit leistet der Verein damit einen wichtigen Beitrag zur Charakter und Persönlichkeitsentwicklung insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, aber auch bei Erwachsenen. Darüber hinaus bewirkt
das regelmäßige Training im Verein eine Verbesserung der geistigen Fitness und Stressresilienz und befördert das soziale Miteinander.

Den genannten Zweck verfolgen alle Mitglieder und Organe des Vereins ohne Ansehen von Geschlecht, Alter, Herkunft,
Vermögenssituation und religiöser Zugehörigkeit der Vereinsmitglieder.

2.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
– die Durchführung eines geordneten Sportbetriebes mit regelmäßigen Übungs- und Trainingsstunden unter Anleitung
  qualifizierter Trainer und von diesen beauftragter Übungsleiter
– die Errichtung von Sportanlagen
– die Organisation und Durchführung von Vorträgen und Seminaren zu Themenkomplexen im Sinne des Vereinszweckes
– die Teilnahme an Prüfungen und Graduierungen sowie an anderen sportspezifischen
  und auch übergreifenden Vereinsveranstaltungen
– die Durchführung von Kinder- und Jugendveranstaltungen mit Blick auf die Förderung sozialer Kompetenzen

3.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Organe des Vereins für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

5.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

6.
Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung
der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Sachsen.

7.
Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, ungerechtfertigt körperlicher, seelischer
oder sexualisierter Art ist, entgegen.

8.
Der Verein, seine Amtsträger*innen und Mitarbeiter*innen bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
Der Verein, seine Amtsträger*innen und Mitarbeiter*innen pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch. Die Amtsträger*innen und Mitarbeiter*innen des Vereins, die sich der Jugendarbeit widmen, verpflichten sich ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen.

9.
Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein. Hierunter fallen u.a. der Besitz,
die Einnahme oder Weitergabe von leistungssteigernden, von Rausch- oder Suchtmittel sowie das Bewusstsein oder die Reaktions- und Steuerungsfähigkeit beeinflussende Mitteln sowie die Propagierung dieser Mittel oder Maßnahmen in den Grenzen der sportlichen Veranstaltungen des Vereins.

10.
Der Verein fördert die Inklusion aller Menschen. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

11.
Der Verein verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität, Partizipation
und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Vereinsführung.

 

§ 3 Mitgliedschaft und Beitritt

1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2.
Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch die Aufnahme nach Antrag. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich,
in Form einer Beitrittserklärung an den Vorstand zu erfolgen. Bei beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist
der Antrag durch den/die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

3.
Mit dem Aufnahmeantrag verpflichtet sich der Antragsteller zur Anerkennung der Satzung und ihr nachfolgenden Vereinsordnungen.

4.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss.

5.
Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam und das Mitglied erhält eine Aufnahmebestätigung.

6.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Gesamtvorstand kann bei Bedenken gegen den Antragsteller den Aufnahmeantrag ablehnen. Die Gründe der Ablehnung müssen dem Antragsteller nicht mitgeteilt werden.

7.
Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen der Mitgliedschaft beim Vorstand beantragen. Das können Gründe beruflicher Art, familiäre oder andere persönliche Gründe sein, die zu längeren Abwesenheiten führen. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind Mitgliedsrechte und -pflichten ausgesetzt. Der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen. Die ruhende Mitgliedschaft ist auf längstens 24 Monate zu begrenzen und kann mit Auflagen verbunden werden.

8.
Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer des Vereins in den Verein als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit oder zeitlich begrenzt aufnehmen oder verdienstvollen Mitgliedern die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

9.
Mitglieder der Sektion “Selbstverteidigung nach israelischer Art – Krav Maga” trainieren durch regelmäßig geschulte und zertifizierte Trainer mit Verbandsanbindung. Daher müssen die Mitglieder der Sektion “Selbstverteidigung nach israelischer Art” auch Mitglied in der GERMAN KRAV MAGA FEDERATION (gkmf.de) werden. 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1.
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch

a. Austritt
b. Ausschluss
c. Tod

2.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

3.
Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es

a. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt,
    den Grundsätzen des Vereins – auch außerhalb seiner Vereinstätigkeit – zuwiderhandelt oder
    die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder

b. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und
    trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.

4.
Dem Mitglied ist bei einem Ausschluss nach Abs. 3 a. Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied bei Vorliegen eines Verdachtes über einen Ausschlussgrund nach Abs. 3 a. befristet bis zur Klärung der Angelegenheit vom Trainings- und Wettkampfbetrieb auszuschließen.

5.
Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht, der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge, bestehen.

6.
Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch schriftlich beim Vorstand geltend gemacht werden.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.
Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen der festgelegten Ordnungen und Regelungen, an Übungsstunden und Aktivitäten einer oder mehrerer Sektionen teilzunehmen und die Einrichtungen und Geräte des Vereins zu benutzen, soweit satzungsmäßige Vorgaben nicht entgegenstehen.

2.
Alle Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des Vereins, sowie sämtliche Beschlüsse dessen Organen und Sektionen sind für die Mitglieder verbindlich.

3.
Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

4.
Die Mitglieder haben die Pflicht, die Vereinsinteressen zu fördern und die Ziele des Vereins zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht oder schaden könnte.

5.
Jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr hat bei Mitgliederversammlungen Stimmrecht und kann sich ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zur Wahl in Vorstandsfunktionen stellen. Alle stimmberechtigten Mitglieder haben das Antragsrecht an die Mitgliederversammlung und an den Vorstand. Die Rechte minderjähriger Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden durch deren gesetzliche Vertreter wahrgenommen.

6.
Jeder Wechsel der Anschrift ist dem Verein mitzuteilen.

 

§ 6 Beiträge

1.
Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern monatliche Mitgliedsbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können pro Jahr Umlagen in Höhe von maximal 2 Monatsbeiträgen erhoben werden.

2.
Die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge regelt die Finanz- und Beitragsordnung, welche von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Die Finanz- und Beitragsordnung kann darüber hinaus das Zahlungsverfahren und für den Fall des Zahlungsverzugs pauschale Mahngebühren festlegen.

3.
Der Vorstand kann ein Mitglied auf schriftlichen Antrag zeitlich befristet, ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreien oder den Beitrag stunden, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mitglieds dies geboten erscheinen lassen und die Stattgabe des Antrags die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vereins nicht gefährdet. Die Entscheidung des Vorstandes erfolgt durch Beschluss, an dem mindestens 2 Vorstandsmitglieder mitgewirkt haben müssen.

 

§ 7 Die Organe des Vereins

Die Vereinsorgane EFA sind:

– der Vorstand,

– die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Der Vorstand

1.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des EFA zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung und nachfolgenden Ordnungen einem anderen Organ übertragen sind. Er vertritt den Verein in der Öffentlichkeit.

2.
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts sowie
d. die Aufnahme neuer Mitglieder.

3.
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
Zum Vorstand können nur Vereinsmitglieder berufen werden, welche die Voraussetzungen des passiven Wahlrechts erfüllen.
Sie werden von der Mitgliederversammlung jeweils einzeln und nach dem folgenden Modus gewählt:

a. Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied erhält Gelegenheit, in geheimer Abstimmung für jedes zu wählende Amt 2 wählbare
    Vereinsmitglieder vorzuschlagen. Nicht anwesende Mitglieder können gemäß §9 Abs. 15 ihre Vorschläge abgeben.
b. Nach Auszählung der Vorschläge erhält jede vorgeschlagene Person in absteigender Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen
    Gelegenheit, die Wahl anzunehmen. Vorstandskandidat wird die Person mit den meisten Stimmen, die die Wahl annimmt.
c. Haben zwei oder mehrere Personen die gleiche Anzahl an Wahlvorschlägen erhalten und nehmen diese Personen die Wahl an,
    so erfolgt zwischen diesen Personen eine Stichwahl. Vorstandskandidat wird die Person, die in der Stichwahl die meisten Stimmen erhält.

d. Jeder Vorstandskandidat muss in anschließender geheimer Abstimmung unter allen anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern mit
    einfacher Mehrheit in das Amt berufen werden. Kommt die notwendige Mehrheit nicht zu Stande, wird die Wahl für dieses Amt
    bis zu zwei Mal wiederholt. Bei der zweiten Wiederholung entfällt Passus
d. Die bis dahin gewählten Vorstandskandidaten werden ohne weitere Abstimmung in das Amt berufen. Die Berufung Abwesender ist zulässig,
    wenn eine schriftliche Erklärung der vorgeschlagenen Person vorliegt, dass sie für den Fall ihrer Wahl die Wahl annimmt.

4.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die einmalige Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt, auch wenn die Amtszeit abgelaufen ist.

5.
Der Verein wird durch jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

6.
Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom Stellvertreter, einberufen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

7.
Mitglieder des Vorstandes müssen (ausgenommen Gründungsmitglieder) dem Verein über mindestens 2 Jahre angehören und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

8.
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

9.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben

§ 9 Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

1.
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

2.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a. Änderungen der Satzung,
b. die Auflösung des Vereins,
c. die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein#
d. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands sowie
f. die Beschlussfassung über Finanz- und Beitragsordnung,
g. Ausschluss von Mitgliedern,
h. Beschlussfassung über die Vergütung von Organmitgliedern,
  in den der Mitgliederversammlung vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegten Angelegenheiten.

3.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Soweit diese Satzung keine abweichende Regelung vorsieht, beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

4.
Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Im Übrigen entscheidet die Versammlung über die Zulassung von Gästen zur Versammlung.

5.
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus. Die Einladung enthält Termin, Ort und Tagesordnung.

6.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.

7. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

8.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

9.
Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.

10.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Auch in diesem Fall ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

11.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

12.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

13.
Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen, die nur den Wortlaut und nicht den Sinninhalt ändern, ohne Beschluss vorzunehmen.

14.
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

15.
Der Vorstand kann vorsehen, dass Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und

a. Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen oder
b. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.

16.
Abweichend von § 32 Abs. 2 BGB ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme schriftlich oder in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

 

§ 10 Vergütung für die Vereinstätigkeit

1.
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

2.
Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein (z.B. Trainertätigkeiten) gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

3.
Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder des Vereins haben Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene und nachgewiesene Auslagen. Für die Abgeltung des Aufwandersatzes gilt die Finanz- und Beitragsordnung. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

4.
Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

 

§ 11 Beschlussfassung und Protokollierung

1.
Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht, Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Es gibt keine Stimmrechtsübertragung.

2.
Alle Beschlüsse der Vereinsorgane sind zu protokollieren und vom Protokollführer und dem Versammlungs-/Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

1.
Der Verein kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4- Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.

2.
Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, werden der Vorsitzende und dessen Stellvertreter als Liquidatoren bestellt.

3.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Opferhilfe Sachsen e.V. (www.opferhilfesachsen.de), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Schlussbestimmungen und Gültigkeit der Satzung

1.
Sind in der vorliegenden Satzung keine weiteren Regelungen getroffen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

2.
In dieser Fassung wurde die Satzung am 22.07.2022 durch die Mitgliederversammlung des EFA beschlossen